D.O.P. – GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG

Eine europäische Ursprungsbezeichnung mit der Lebensmittel ausgezeichnet werden, deren beson- deren qualitativen Eigenschaften vom Gebiet, in dem sie hergestellt werden, abhängen.
Die geogra sche Umgebung schließt sowohl na- türliche Faktoren (Klima, Umwelteigenschaften) als auch menschliche Faktoren (inklusive überlie- ferte Produktionstechniken, produktive Meister- schaft, Savoir-faire) mit ein, die in Kombination ein unnachahmliches Produkt erzeugen. Ein Produkt wird nur als DOP zerti ziert, wenn die Produktion, die Umwandlung und die Verarbeitung in einem bestimmten geogra schen Gebiet statt nden. Die Hersteller von DOP-Produkten müssen die strengen, in den Produktionsspezi kationen fest- gelegten Produktionsregeln beachten. Die Einhal- tung dieser Vorgaben wird von einer spezi schen, unabhängigen Kontrollstelle gewährleistet.

I.G.P. – GESCHÜTZTE 
GEOGRAFISCHE ANGABE

Eine Herkunftsbezeichnung, die Lebensmit- telprodukten zuerkannt wird, für die Qua- litätsspezi kationen, Reputationen oder andere Merkmale eng mit den Produktions-, Umwandlungsbzw. Verarbeitungsfähigkei- ten in einem bestimmten geogra schen Ge- biet verbunden sind.
Um die Bezeichnung IGP zu erhalten, muss demnach zumindest eine Phase des Produk- tionsprozesses in einem bestimmten geogra- schen Gebiet erfolgen.
Die Hersteller von IGP-Produkten müssen die strengen, in den Produktionsspezi kati- onen festgelegten Produktionsregeln beach- ten. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird von einer spezi schen, unabhängigen Kont- rollstelle gewährleistet.

I.G.P. – GESCHÜTZTE 
GEOGRAFISCHE ANGABE

Eine Herkunftsbezeichnung, die Lebensmit- telprodukten zuerkannt wird, für die Qua- litätsspezi kationen, Reputationen oder andere Merkmale eng mit den Produktions-, Umwandlungsbzw. Verarbeitungsfähigkei- ten in einem bestimmten geogra schen Ge- biet verbunden sind.
Um die Bezeichnung IGP zu erhalten, muss demnach zumindest eine Phase des Produk- tionsprozesses in einem bestimmten geogra- schen Gebiet erfolgen.
Die Hersteller von IGP-Produkten müssen die strengen, in den Produktionsspezi kati- onen festgelegten Produktionsregeln beach- ten. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird von einer spezi schen, unabhängigen Kont- rollstelle gewährleistet.

S.T.G. – GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄT

Die Anerkennung, gemäß der EU-Verord- nung Nr. 1151/2012, der Besonderheit eines Agrarerzeugnisses als Element oder als eine Gesamtheit von Elementen, die sich durch ihre qualitativen und traditionellen Produkteigenschaften von anderen ähnli- chen Produkten deutlich unterscheiden. Gemeint sind demnach Produkte, die ge- mäß einer typisch traditionellen Produkti- onsmethode eines besonderen geogra – schen Gebietes hergestellt werden, um ihr Charakteristikum zu wahren. Ausgeschlos- sen aus diesen Spezi kationen sind die Pro- dukte, deren besondere Natur allein mit der Herkunft oder dem geogra schen Ursprung verbunden ist. Dieser Aspekt unterscheidet STG von DOP und IGP. Auch der Produk- tionsprozess muss den Anforderungen der Produktionsspezi kation entsprechen.